Dr. Alexander RáczKünstlerberatung

· Kunstmessen · Kunstmarkt

Steuern und Abgaben, wenn Sie Ihre Werke selbst verkaufen

Kleinunternehmerregelung, Umsatzsteuer, Rechnung, Künstlersozialkasse und Folgerecht: Was beim Direktverkauf auf Messen und im Atelier zu beachten ist.

Dr. Alexander Rácz · Kunsthistoriker · Kurator · Sachverständiger

Titelgrafik mit einem schematischen Rechnungsformular und einem roten Stempelkreis

Wer ohne Galerie verkauft, übernimmt auch die kaufmännische Seite des Geschäfts: die Frage nach der Umsatzsteuer, die Rechnung am Stand, die soziale Absicherung und die Besonderheiten beim Verkauf über Landesgrenzen hinweg. Ein nüchterner Überblick für Künstlerinnen und Künstler, die selbst verkaufen.

Das Gespräch ist gelaufen, die Entscheidung ist gefallen, und dann steht die Frage im Raum, wie man das jetzt konkret macht. Wer darauf eine Antwort parat hat, sichert sich Verkäufe, die sonst verloren gingen. Die Erfahrung auf Messen zeigt, dass es selten der Preis ist, der einen Abschluss verhindert, sondern die Unsicherheit darüber, wie Rechnung, Bezahlung und Übergabe ablaufen sollen. Diese Unsicherheit lässt sich vor der Messe auflösen, und zwar mit überschaubarem Aufwand.

Kleinunternehmerregelung oder Regelbesteuerung

Diese Frage kommt vor allen anderen, weil sie bestimmt, was auf Ihrer Rechnung steht. Wer im Vorjahr unter der gesetzlichen Umsatzgrenze geblieben ist und im laufenden Jahr voraussichtlich darunter bleibt, kann die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nehmen. Sie weisen dann keine Umsatzsteuer aus und führen auch keine ab, dürfen im Gegenzug aber keine Vorsteuer aus Ihren Materialeinkäufen ziehen.

Für die meisten Einsteigerinnen und Einsteiger ist das die einfachere Variante. Unattraktiv wird sie, sobald Sie größere Anschaffungen tätigen oder überwiegend an Unternehmen verkaufen, denn dann fällt der Verzicht auf den Vorsteuerabzug spürbar ins Gewicht. Die Grenzen ändern sich von Zeit zu Zeit, weshalb Sie den aktuellen Stand prüfen und im Zweifel mit einer Steuerberaterin sprechen sollten. Es ist eine der wenigen Fragen, bei denen sich das Honorar sofort rechnet.

Was auf die Rechnung gehört

Auch für kleine Beträge gilt, dass es ein Dokument braucht. Darauf müssen stehen:

  • Ihr vollständiger Name und Ihre Anschrift
  • Name und Anschrift des Käufers
  • das Datum
  • eine fortlaufende Rechnungsnummer
  • die Bezeichnung des Werks mit Titel, Jahr, Technik und Maßen
  • der Preis
  • Ihre Steuernummer

Wer die Kleinunternehmerregelung nutzt, ergänzt einen Hinweis in der Art, dass gemäß § 19 UStG keine Umsatzsteuer berechnet wird. Wer regelbesteuert ist, weist den Steuersatz und den Steuerbetrag gesondert aus. Bereiten Sie Ihre Rechnungsformulare vor der Messe vor, mit fortlaufenden Nummern. Am Stand etwas zusammenzuschreiben, während der Käufer wartet, wirkt unprofessionell und geht in der Regel schief.

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz und seine Ausnahmen

Eine für den deutschen Kunstmarkt wichtige Neuerung trat zum 1. Januar 2025 in Kraft. Seither gilt für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Kunstgegenständen in Deutschland wieder der ermäßigte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent. Zuvor, in den Jahren 2014 bis 2024, galt der reguläre Satz von neunzehn Prozent. Die Rückkehr zum ermäßigten Satz erfolgte mit dem Jahressteuergesetz 2024.

Diese Änderung ist für Künstlerinnen und Künstler sowie für Galerien eine spürbare Entlastung, sie hat aber Ausnahmen, die man kennen muss. Nach Angaben des BVDG bleiben bestimmte Werkarten weiterhin beim vollen Satz von neunzehn Prozent, darunter Fotografien, Serigrafien, Offsetdrucke, Videos und Lichtkunst. Wer in diesen Medien arbeitet, sollte die steuerliche Behandlung im Einzelfall klären, bevor er Preise kommuniziert.

Im internationalen Vergleich steht der deutsche Satz von sieben Prozent günstig da, ohne einzigartig zu sein. Frankreich senkte 2025 die Einfuhrumsatzsteuer auf Kunst auf 5,5 Prozent, das Vereinigte Königreich liegt bei 5 Prozent, die Schweiz erhebt eine Einfuhrsteuer von 8,1 Prozent, und Österreich besteuert die künstlerische Tätigkeit mit 13 Prozent. Eine wichtige Nebenfolge der deutschen Reform betrifft die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG, denn sie kann auf Kunstwerke nicht mehr angewendet werden, wenn der Eingangsumsatz bereits dem ermäßigten Satz unterlag.

Wie Sie am Stand kassieren

Bargeld funktioniert bei kleinen Beträgen und wird immer seltener. Ein mobiles Kartenlesegerät kostet in der Anschaffung etwa dreißig bis achtzig Euro, dazu kommt eine Gebühr pro Transaktion im niedrigen einstelligen Prozentbereich. Das ist vielleicht die lohnendste Investition einer Messeteilnahme, denn ein Käufer, der spontan entscheidet und dann kein Bargeld hat, kauft in der Regel nicht mehr, wenn er erst zum Automaten laufen soll.

Bei größeren Beträgen ist die Überweisung üblich. Dann gilt die einfache Regel, dass Sie das Werk erst nach Zahlungseingang übergeben oder versenden. Notieren Sie das freundlich und ohne Umschweife auf der Rechnung, denn es ist Standard und kaum jemand nimmt es übel.

Werkübergabe und Werkzertifikat

Klären Sie vor der Messe, ob Sie Werke sofort mitgeben oder erst nach Messeschluss übergeben. Beides ist üblich und beides hat seinen Preis. Sofort mitgeben ist käuferfreundlich, reißt aber Lücken in Ihre Hängung, und die Übergabe nach Messeschluss hält den Stand vollständig, verlangt aber Vertrauen und eine saubere Notiz.

Was der Käufer mitbekommen sollte, ist schnell aufgezählt: die Rechnung, eine ordentliche Verpackung und, bei Editionen oder wenn Sie ohnehin damit arbeiten, ein signiertes Werkzertifikat mit Titel, Jahr, Technik, Maßen und Auflage. Legen Sie eine Karte mit Ihren Kontaktdaten dazu, damit der Käufer Sie später ohne Suche wiederfindet.

Folgerecht: beim Erstverkauf kein Thema

Wird ein Kunstwerk später über den Kunsthandel weiterverkauft, steht der Urheberin oder dem Urheber ein Anteil am Weiterverkaufserlös zu. Das ist das Folgerecht, geregelt in § 26 UrhG. Der Erstverkauf ist vom Folgerecht ausgenommen, weshalb es Ihren Direktverkauf auf der Messe nicht betrifft. Es greift erst, wenn dieser Käufer das Werk irgendwann über eine Galerie oder ein Auktionshaus weiterveräußert, und auch dann erst ab einem Netto-Verkaufspreis von 400 Euro in Deutschland. In Österreich liegt die Schwelle bei 2.500 Euro, die Schweiz kennt kein Folgerecht.

Praktisch wird das Thema für Sie also erst nach einigen Jahren, wenn Arbeiten zu wandern beginnen. Ab dann lohnt eine Mitgliedschaft bei der VG Bild-Kunst, die diese Ansprüche für ihre Mitglieder geltend macht und die Beträge einzieht. Die Anmeldung ist unkompliziert, man kann sie früh erledigen und danach wieder vergessen. Die genaue Staffelung der Vergütungssätze, von vier Prozent bei kleineren Beträgen abwärts bis 0,25 Prozent, mit einer Obergrenze von 12.500 Euro je Verkauf, findet sich samt Berechnungshilfe auf den Seiten der VG Bild-Kunst.

Künstlersozialkasse und Künstlersozialabgabe

Die Künstlersozialkasse ermöglicht selbständigen Künstlerinnen und Künstlern in Deutschland den Zugang zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zu Bedingungen, die denen abhängig Beschäftigter ähneln. Für viele ist eine Mitgliedschaft die Grundlage ihrer sozialen Absicherung, und sie sollte deshalb frühzeitig geprüft werden.

Davon zu unterscheiden ist die Künstlersozialabgabe, die auf Honorare an selbständige Künstler erhoben wird. Sie trägt der Verwerter, also die Galerie oder der Auftraggeber, und ein Abzug dieser Abgabe vom Honorar des Künstlers ist unzulässig. Die Zahlen für 2026 ordnen die Größenverhältnisse ein:

  • über 190.000 versicherte selbstständige Künstler und Publizisten
  • Finanzierung zu 50 Prozent durch die Versicherten, zu 30 Prozent durch die Künstlersozialabgabe der Verwerter und zu 20 Prozent durch einen Bundeszuschuss
  • Abgabesatz 2026 bei 4,9 Prozent, nachdem er in den Jahren 2023 bis 2025 bei 5,0 Prozent lag
  • Bagatellgrenze 2026 bei 1.000 Euro, im Jahr 2025 lag sie bei 700 Euro

Diese Angaben stammen vom BMAS und von kuenstlersozialkasse.de und geben den Stand für 2026 wieder.

Wenn Sie über die Grenze ausstellen

Für Künstlerinnen und Künstler im DACH-Raum kommen zoll- und steuerrechtliche Fragen hinzu, sobald eine Messe im Nachbarland liegt. Die Schweiz ist kein EU-Mitglied, weshalb die Einfuhr von Kunstwerken dorthin und von dort eine Einfuhrumsatzsteuer und Zollformalitäten auslöst. Innerhalb der EU, also zwischen Deutschland und Österreich, gilt der innergemeinschaftliche Warenverkehr mit seinen eigenen umsatzsteuerlichen Regeln.

In Österreich beträgt die Umsatzsteuer auf künstlerische Tätigkeit 13 Prozent. Die Kleinunternehmergrenze wurde zum 1. Januar 2025 auf 55.000 Euro brutto angehoben, mit einer Toleranz bis 60.500 Euro. Die Sozialversicherung der Selbstständigen läuft über die SVS, und für Neue Selbstständige gilt eine Versicherungsgrenze von rund 6.600 Euro im Jahr. Der Künstler-Sozialversicherungsfonds gewährt einen Zuschuss zu den Beiträgen. Das Folgerecht ist in § 16b des österreichischen Urheberrechtsgesetzes geregelt, greift ab einem Nettoverkaufspreis von 2.500 Euro, hat einen Höchstbetrag von ebenfalls 12.500 Euro und wird über die Verwertungsgesellschaft Bildrecht wahrgenommen.

Die Schweiz erhebt auf die Einfuhr von Kunst eine Mehrwertsteuer von 8,1 Prozent, wobei Eigenwerke des Künstlers und Museumsimporte zu Ausstellungszwecken befreit sind. Bei gewerblichem Kunsthandel gilt die Margenbesteuerung, und die Mehrwertsteuerpflicht beginnt ab 100.000 Franken Jahresumsatz. Wer aus Deutschland zu einer Messe in die Schweiz reist, benötigt für die Sozialversicherung eine A1-Bescheinigung, und bei kurzen Aufenthalten von bis zu acht Tagen im Jahr entfällt die Meldepflicht.

Diese Materie ist komplex und sie ändert sich. Wer regelmäßig grenzüberschreitend ausstellt, sollte einen auf den Kunstmarkt spezialisierten Steuerberater hinzuziehen. Eine Galerie regelt diese Fragen meist selbst, doch Künstlerinnen und Künstler sollten die Grundzüge kennen, um die Abrechnungen nachvollziehen zu können.

Was Sie vor der nächsten Messe erledigen können

Die meisten der genannten Punkte lassen sich in einer ruhigen Stunde am Schreibtisch vorbereiten, lange vor dem Aufbau. Klären Sie, ob Sie die Kleinunternehmerregelung nutzen, und legen Sie den passenden Rechnungshinweis fest. Drucken Sie nummerierte Rechnungsformulare aus, prüfen Sie Ihr Kartenlesegerät, legen Sie Verpackungsmaterial, Zertifikate und Kontaktkarten zurecht, und entscheiden Sie, wie Sie mit der Werkübergabe umgehen wollen. Wenn jemand handeln will, und das kommt vor, ohne unhöflich gemeint zu sein, hilft ein Satz, den Sie freundlich sagen können, etwa dass der Preis steht, Sie bei zwei Arbeiten aber etwas machen. Damit bleiben Sie beim Preisgefüge und geben trotzdem eine Antwort, die weiterführt.

Wer diese Vorbereitung einmal gemacht hat, muss sie nur noch pflegen. Danach verbringen Sie Ihre Zeit am Stand mit Gesprächen über Ihre Arbeit und nicht mit Formalien.

Weiterführend

Wie Sie Ihre Preise festlegen, behandelt der Artikel Kunstpreise ohne Galerie festlegen. Welche Messen ohne Galerie offenstehen, steht unter Selbstzahlermessen im deutschsprachigen Raum, die Termine im Kunstmessen-Kalender 2026/2027.

Leitfaden zum Mitnehmen

Wenn Sie tiefer einsteigen möchten, finden Sie diese Themen ausführlich im Leitfaden Ohne Galerie auf die Messe, 213 Seiten zu Auswahl, Kalkulation, Standgestaltung und Verkauf. Sie erhalten ihn kostenlos gegen Ihre E-Mail-Adresse.

Ein Hinweis zum Schluss: Ich bin kein Steuerberater, und die Darstellung hier ersetzt keine Beratung im Einzelfall.